§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Elterninitiative Sachsenhausen (E.I.S.)“
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§2 Ziele des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
2. Der Verein erstrebt durch den Zusammenschluss von Eltern und anderen Personen in Sachsenhausen zu einer gemeinnützigen Organisation die Schaffung optimaler Entfaltungsmöglichkeiten für Kinder und Eltern.
3. Insbesondere soll er
a) darauf hinwirken, dass in Frankfurt-Sachsenhausen in ausreichender Zahl kindergerechte Spielplätze eingerichtet werden;
b) einen täglichen Betreuungsdienst auf den Spielplätzen einrichten;
c) einen Erfahrungsaustausch über Fragen der Spielplatzgestaltung und –unterhaltung zwischen Eltern, Betreuern und dafür in Betracht kommenden Behörden und Organisationen herbeiführen.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Betreuung und Pflege von Spielplätzen;
b) Schaffung neuer Spielmöglichkeiten;
c) Durchführung pädagogischer Projekte (Malstunde, Spielstube, Miniplanet);
d) Beratung von Eltern bei der Kindererziehung (Seminare), Informationen über Kindererziehung;
e) Öffentlichkeitsarbeit.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Eine Ablehnung muss ausführlich begründet werden.
2. Die Mitgliedschaft im Verein gilt für 1 Kalenderjahr, beginnend zum 1.1. und verlängert sich stillschweigend um 1 jahr, sofern nicht bis 4 Wochen vor Ablauf die Kündigung beantragt wird.

§5 Geschäftsjahr, Beitragspflichten

1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Vereinsgründung folgenden Jahresende.
2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen. Diese kann ihrem Beschluss rückwirkende Kraft bis zum Beginn desjenigen Geschäftsjahres verleihen, in dem der Beschluss gefasst wird. Ein einmal gefasster Beschluss bleibt – unbeschadet der Bestimmung im vorhergehenden Satz – bis zur erneuten Beschlussfassung gültig.

§6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Jahreshauptversammlung und die monatliche Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
b) einem/einer Schriftführer:in,
c) einem/einer Schatzmeister:in,
d) sowie aus bis zu drei weiteren Beisitzer:innen, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der/die Schatzmeister:in. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam handelnd vertretungsberechtigt, von denen einer/eine der beiden einer/eine der beiden Vorsitzenden sein muss. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sofern die Mitgliederversammlung für Einzelfälle nichts anderes bestimmt hat.
3. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist zulässig.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb vier Wochen von einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen.
5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§8 Jahreshauptversammlung

1. Jahreshauptversammlungen werden von dem Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche seit Abgang der Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
2. Ordentliche Jahreshauptversammlungen sind jährlich in den ersten drei Monaten abzuhalten. Sie beschließen insbesondere über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, der Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
3. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn es mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Punkte, über die eine Beschlussfassung herbeigeführt werden soll, verlangen. Die Einberufung hat innerhalb zwei Wochen seit Eingang des Verlangens beim Vorstand zu erfolgen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, gleichgültig, wie viele Mitglieder erschienen sind.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung herbeiführen sollen, bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.

§9 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Bildungsstätte Anne Frank e.V. zu, mit der Auflage, es entsprechend ihren Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§10 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen
Mitgliedern ist Frankfurt am Main.

Satzung in der geänderten Fassung vom 26. März 2025